2 aStGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestandes, weshalb sich innerhalb der Veruntreuungen grundsätzlich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden lässt. Die Einsatzstrafe wird der Vorinstanz folgend anhand der konkret als schwerste Straftat angesehenen qualifizierten Veruntreuung vom 18. September 2013 gebildet, da der Beschuldigte bei der ersten Tatbegehung am meisten kriminelle Energie zur Überwindung der eigenen Skrupel aufwenden musste.