Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, die sieben Veruntreuungen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und für diese Deliktskategorie nur eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E 6.4.1). Vielmehr sind die einzelnen Tathandlungen in einem selbstständigen Schritt je einzeln zu würdigen (vgl. Urteil BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Am Schluss ist für die Veruntreuungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 aStGB).