44 15. Gesamtfreiheitsstrafe für die Veruntreuungen 15.1 Asperation, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Es liegt eine mehr- bzw. siebenfache Tatbegehung zum Nachteil der stets gleichen Geschädigten vor. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, die sieben Veruntreuungen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und für diese Deliktskategorie nur eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E 6.4.1).