Die Ausfällung einer kumulativen Geldstrafe für einzelne Veruntreuungen würde zu einem unbilligen, nicht schuldangemessenen Ergebnis führen, was dem Leitgedanken der Strafzumessung zuwiderläuft. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Veruntreuungen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist hingegen eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen; der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch weisen die Straftaten einen engen Zusammenhang zu den Vermögensdelikten auf.