und zeigte weder Einsicht noch Reue, revidierte zuletzt im oberinstanzlichen Verfahren vielmehr sein ursprüngliches Geständnis mit der Begründung, er habe dieses nur abgelegt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Unter diesen Umständen erscheint aus spezialpräventiver Sicht für jede Veruntreuung eine Freiheitsstrafe erforderlich. Die Ausfällung einer kumulativen Geldstrafe für einzelne Veruntreuungen würde zu einem unbilligen, nicht schuldangemessenen Ergebnis führen, was dem Leitgedanken der Strafzumessung zuwiderläuft.