Die Kammer erachtet indessen für die Veruntreuungen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. die Anträge in E. 5.1 und 5.2 hiervor) nur Freiheitsstrafen als angemessen. Hinsichtlich der Barabhebungen vom 18. September 2013 (CHF 900'000.00), vom 1. Mai 2014 (CHF 950'000.00), vom 18. September 2014 (CHF 450'000.00), sowie vom 11. August 2015 (CHF 120'000.00) überschreitet die verschuldensangemessene Strafe ohnehin den Anwendungsbereich der Geldstrafe (vgl. nachfolgend). Für die weiteren Barabhebungen, deren konkrete Strafmasse auch das Ausfällen einer Geldstrafe zulassen würden, erscheint die Freiheitsstrafe ebenso notwendig: