14. Strafart Veruntreuung wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wohingegen die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren sind (Art. 33 Abs. 1 WG). Sämtliche vorliegenden Delikte könnten damit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Kammer erachtet indessen für die Veruntreuungen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. die Anträge in E. 5.1 und 5.2 hiervor) nur Freiheitsstrafen als angemessen.