Die Problematik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten, die es mit Art. 41 Abs. 1 aStGB noch zu vermeiden galt, stellt sich bei der vorliegenden Vielzahl an Schuldsprüchen wegen Verbrechen von vornherein nicht (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 127 vom 23. März 2018 E. 14 sowie SK 21 254 E. 24). Bei Strafen von maximal 12 Monaten bzw. 360 Tagessätze stehen alternativ Frei- heits- oder Geldstrafe zur Verfügung. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz.