Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird. Die Problematik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten, die es mit Art. 41 Abs. 1 aStGB noch zu vermeiden galt, stellt sich bei der vorliegenden Vielzahl an Schuldsprüchen wegen Verbrechen von vornherein nicht (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 127 vom 23. März 2018 E. 14 sowie SK 21 254 E. 24).