41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3): Art. 41 aStGB bezweckte in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird.