Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz kommt eine solche Zusatzstrafe aufgrund des nach dem Ersturteil liegenden Tatzeitpunkts von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend kann auf vertiefte Ausführungen hierzu verzichtet werden. Zur Wahl der Strafart ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu ergänzen: Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest.