13. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 436 ff.). Mangels Gleichartigkeit der Strafen (siehe nachfolgend) ist vorliegend die mehrfache Veruntreuung nicht als Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Verurteilungen auszufällen. Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz kommt eine solche Zusatzstrafe aufgrund des nach dem Ersturteil liegenden Tatzeitpunkts von vornherein nicht in Betracht.