42 setzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach geltendem Recht – Strafen in derselben Höhe und Strafart resultieren, weshalb das geltende Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Entsprechend ist das StGB in seiner im Tatzeitraum geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden.