Die Kammer kann somit der Vorinstanz nicht folgen, wenn sie von Eventualvorsatz ausgeht. Dass es nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war, explizit gegen das Waffengesetz zu verstossen, ist zwar evident, doch wusste er um die Tatbestandsverwirklichung und setzte sich gleichwohl willentlich über die gesetzlichen Strafbestimmungen hinweg. Er handelte insofern mit direktem Vorsatz.