Da er aber gerade dabei war und somit beabsichtigt habe, mit den Wurfmessern im Auto in die Schweiz einzureisen, liege ein (unvollendeter) Versuch vor, da sich der Tatbestand nach dem Grenzübertritt verwirklicht hätte. Der Beschuldigte wusste dem Beweisergebnis zufolge, dass man eine Pistole inklusive Munition ohne Tragebewilligung nicht mit sich herumführen darf. Dennoch deponierte sie der Beschuldigte willentlich in seinem Fahrzeug, dies nach eigenen Angaben aus Angst vor zwei Personen. Die Kammer kann somit der Vorinstanz nicht folgen, wenn sie von Eventualvorsatz ausgeht.