denn ein Versuch wurde im genannten Entscheid nur deshalb angenommen, weil sich der dortige Beschuldigte auf deutschem Staatsgebiet aufhielt. Der Beschuldigte habe damit den Tatbestand, welcher ein innerstaatliches Verhalten regle, nicht auf schweizerischem Territorium objektiv erfüllt. Da er aber gerade dabei war und somit beabsichtigt habe, mit den Wurfmessern im Auto in die Schweiz einzureisen, liege ein (unvollendeter) Versuch vor, da sich der Tatbestand nach dem Grenzübertritt verwirklicht hätte.