Dies umso mehr, als die im Kofferraum herumgeführte Waffe geladen war, was die umgehende Einsatzbereitschaft der Schusswaffe gewährleistete. Das von der Verteidigung im vor- und oberinstanzlichen Parteivortrag sowie von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, welches in einer vergleichbaren Situation nur von einer versuchten Tatbegehung ausging (vgl. dazu das Urteil BGer 6B_274/2021, welcher sich eben gerade nicht zur Frage der Griffnähe äussert), stützt sodann gerade nicht den Versuch, sondern vielmehr die vollendete Tat;