11.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam mit Blick auf das oben zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sowie der Lehrmeinungen zu Recht zum Ergebnis, der Tatbestand sei durch das mehrfache Mitführen im Auto erfüllt (pag. 19 435 f.). Ebenso ist die Griffnähe, die zwangsläufig gegeben sein musste, führte der Beschuldigte sie doch offenbar aus Angst vor zwei Männern mit, auf die er jederzeit hätte treffen können, ohne Weiteres zu bejahen. Dies umso mehr, als die im Kofferraum herumgeführte Waffe geladen war, was die umgehende Einsatzbereitschaft der Schusswaffe gewährleistete.