schreibt HANS WÜST weiter, die Umschreibung des Waffenmitführens müsse einschränkend ausgelegt werden, um nicht ein verkapptes Waffentragen zu ermöglichen. Wer eine Waffe mitführe, müsse dartun können, dass er sie für einen besonderen Zweck bei sich habe. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführe, «trage» diese, was nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei (WÜST, a.a.O., S. 155; so auch WEIS- SENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 162; jeweils gestützt auf die Botschaft zum Waffengesetz vom 26. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 - 1092, 1072). 11.2 Subsumtion