ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell gelingen. Als Beispiel über das Tragen am Körper hinaus nennt der Autor das Handschuhfach, eine Schublade oder eine mitgeführte Tasche, aus der man die Faustfeuerwaffe ohne grössere Umstände entnehmen kann. HANS WÜST (WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158) legt dar, unter «Waffentragen» sei zu verstehen, dass jemand eine geladene Waffe auf sich trage oder in