Der Kommentar weist darauf hin, dass das unrechtmässige Transportieren von Waffen in der Strafbestimmung nicht explizit aufgeführt werde. Aslantas kommt zum Schluss, ein Verstoss gegen das Transportieren ohne Bewilligung könne daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einem Schuldspruch führen. Er weist jedoch auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern hin, wonach jemand eine Waffe auch dann "trage", wenn er eine schnell schussbereite Pistole im Kofferraum seines Wagens mit sich führe (ASLANTAS, a.a.O., Art. 33 N 6 mit Hinweis auf Art. 27 N 16 im gleichen Kommentar). In SK 2008 164 führte das Obergericht dazu in E. III. 1. wörtlich aus: