Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (…) Munition (…) trägt. Gemäss Abs. 2 wird der Täter mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind auf die Straftatbestände des WG anwendbar (FATIH ASLANTAS, in: FACINCANI/SUTTER, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 33 N 1). Der Kommentar weist darauf hin, dass das unrechtmässige Transportieren von Waffen in der Strafbestimmung nicht explizit aufgeführt werde.