Eine Waffentragbewilligung erhält gemäss Art. 27 Abs. 2 WG eine Person dann, wenn a) für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht [solche sind ein Alter unter 18, eine umfassende Beistandschaft, wenn jemand Anlass dazu gibt, dass er sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet oder bestimmte Vorstrafen aufweist], b) sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen, c) sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat.