27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will. BOPP/JENDIS führen in Stämpflis Handkommentar zum Waffengesetz aus, mit dem Begriff des "Transportierens" habe der Gesetzgeber der früheren Diskussion um die Auslegung des Begriffs "Tragen" ihre Bedeutung praktisch genommen, denn der Begriff "Transportieren" indiziere ohne weiteres, dass nicht nur das physische "Auf-sich-Tragen" einer Waffe im Sinne einer unmittelbar mit dem Körper des Tragenden verbundene Tatsache, sondern auch ein "Mit-sich-Führen" bzw. Mitführen in einem Transport-