Zusammenfassend geht die Kammer von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte führte aus Angst im September 2017 an der M.________strasse in J.________(Ort), zwischen der M.________strasse in J.________(Ort) und dem Arbeitsort bei der E.________ AG (Bank) an der R.________strasse in I.________(Ort) sowie evtl. anderswo eine Selbstlade-Pistole, SIG P210 mit eingeschobenem Magazin mit 8 Patronen im Kofferraum des von ihm benützten Mercedes ________ mit und bewahrte diese dort auf, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein.