Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweifelsohne wusste, dass er eine Waffentragbewilligung gebraucht hätte. Wer in der Schweiz Wehrdienst tat und durchschnittlich gebildet ist weiss, dass man eine Pistole inklusive Munition nicht einfach so mit sich herumführen darf. Trotz dieses Wissens hat der Beschuldigte eine notabene geladene und damit unmittelbar schussbereite Waffe mehrfach im Auto mit sich geführt. Welche Auswirkungen dies auf die Vorsatzfrage hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung erörtert. Zusammenfassend geht die Kammer von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: