Ebenso ist entsprechend seiner Aussagen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Waffe stets im Auto beliess und nicht mit sich herumtrug. Der vorinstanzlich festgesetzte Tatzeitraum ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen (in dubio pro reo nur im September 2017, also kurz vor und kurz nach seiner Entlassung [recte: Pensionierung] bei der E.________ AG (Bank)). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweifelsohne wusste, dass er eine Waffentragbewilligung gebraucht hätte.