38 die Angaben im Anzeigerapport (Mitführen der Waffe aus Angst vor zwei Personen, pag. 19 669 Z. 15) bestätigte. Wie einleitend ausgeführt, basiert denn auch die rechtliche Argumentation der Verteidigung sowie ihr Antrag auf der Annahme, dass dieser Sachverhalt so erstellt ist. Ebenso ist entsprechend seiner Aussagen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Waffe stets im Auto beliess und nicht mit sich herumtrug.