Die Kantonspolizei habe seine mündlichen Ausführungen, die er ohne konkrete Belehrung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemacht habe, in ihrem Rapport festgehalten. Er habe diese jedoch an der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers, nach korrekter Belehrung und auf ganz konkreten Vorhalt hin bestätigt, so dass die Vorinstanz den gesamten Rapport als verwertbar erachtete und darauf abstellte. Dem ist zuzustimmen und anzufügen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich erneut auf Vorhalt