unbekannt sei bzw. der Beschuldigte gesagt habe, es handle sich um eine alte Militärwaffe, die er aus Angst im Auto mit sich geführt habe (pag. 08 002 002). Ferner liegen die vor- (pag. 19 012 f.) und oberinstanzlichen (pag. 19 669) Aussagen des Beschuldigten vor. 10.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, der Beschuldigte sei zu diesem Tatvorwurf in der Untersuchung nicht förmlich befragt worden. Die Kantonspolizei habe seine mündlichen Ausführungen, die er ohne konkrete Belehrung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemacht habe, in ihrem Rapport festgehalten.