Der Sachverhalt kann insofern als erstellt erachtet werden. Der Vollständigkeit halber und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, wonach das angeklagte Mitführen der Waffe reine Spekulation sei, wird nachfolgend gleichwohl eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. 10.3 Beweismittel In den Akten liegen hierzu im Wesentlichen der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 21. September 2017 (pag.