Dieser Argumentationslinie folgend müsste allerdings der Transport erstellt und mithin unbestritten sein. Dies korreliert denn auch mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Pistole aus Angst in seinem Auto gehabt und sie dort dann vergessen habe (pag. 19 669 Z. 8 ff.). Dies würde keinen Sinn ergeben, wäre er den Wagen in dieser Zeit nie gefahren und hätte er die Pistole somit nicht transportiert. Der Sachverhalt kann insofern als erstellt erachtet werden.