Die Verteidigung erachtete es im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags einzig als erstellt, dass sich die fragliche Waffe am Tag der Hausdurchsuchung im Kofferraum befunden habe. Hingegen sei es reine Spekulation, dass der Beschuldigte die Waffe wie angeklagt mitgeführt habe. Die Verteidigung beantragte indes einen Schuldspruch wegen versuchter Begehung, da der Transport nur eine versuchte Widerhandlung nach Art. 33 WG, welcher nur das Tragen unter Strafe stelle, darstellen könne (pag. 19 676). Dieser Argumentationslinie folgend müsste allerdings der Transport erstellt und mithin unbestritten sein.