Der Beschuldigte überzeugte Q.________ bei jeder Handlung mit neu gefasstem Vorsatz, die Abhebungen zu tätigen und zu quittieren und entschied sich jedes Mal von Neuem, das Geld für sich zu gebrauchen. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass er Q.________ dazu gebracht hätte, das gesamte Geld auf einmal und nicht über 2.5 Jahre hinweg abzuheben. Damit liegt eine Tatmehrheit und keine Tateinheit vor. Der Beschuldigte hat sich mithin der mehrfachen qualifizierten Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von Q.