Hinsichtlich der qualifizierten Tatbestandsvariante ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte als «Leiter U.________(Abteilung)» im Rang eines AN.________ (Stellung in der Bank) und persönlicher Kundenbetreuer von Q.________ in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in allen sieben angeklagten Fällen und es sind sieben Schuldsprüche auszufällen. Der Beschuldigte überzeugte Q.__