Relevant ist, dass – wie hiervor aufgezeigt – nach wie vor nicht Q.________, sondern die Bank Eigentümerin des ihr wirtschaftlich nach wie vor fremden Geldes war, zu deren Werterhaltung sie verpflichtet war. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht und war weder in der Lage noch gewillt, das zu Unrecht bezogene Geld zurückzuzahlen. Den subjektiven Tatbestand hat der Beschuldigte damit ebenfalls erfüllt. Hinsichtlich der qualifizierten Tatbestandsvariante ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte als «Leiter U.________(Abteilung)» im Rang eines AN.