Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kommt es in vorliegender Konstellation auf die Vermischung des Geldes mit dem Vermögen des Beschuldigten nicht an, zumal sich die Eigentumsverhältnisse und die Fremdheit der Vermögenswerte unabhängig davon feststellen lassen. Relevant ist, dass – wie hiervor aufgezeigt – nach wie vor nicht Q.________, sondern die Bank Eigentümerin des ihr wirtschaftlich nach wie vor fremden Geldes war, zu deren Werterhaltung sie verpflichtet war.