36 das ihm bzw. der Bank anvertraute Bargeld für sich selbst verbrauchte und damit den Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Treugeberin zu vereiteln, erfüllt ist. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kommt es in vorliegender Konstellation auf die Vermischung des Geldes mit dem Vermögen des Beschuldigten nicht an, zumal sich die Eigentumsverhältnisse und die Fremdheit der Vermögenswerte unabhängig davon feststellen lassen.