Dies umso mehr, als – wie Rechtsanwalt F.________ zutreffend ausführte und die Beweiswürdigung ergeben hat – keine Anhaltspunkte für eine verschlossene Geldübergabe bestehen. Entsprechend blieb – wie soeben ausgeführt – die Bank wie zuvor beim Bankkonto Eigentümerin des Geldes, welches ihr nicht sachenrechtlich, sondern wirtschaftlich fremd blieb. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber deren Werte ständig zu erhalten (Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.2.). Q.________ wollte das Geld weder schenken noch als Darlehen geben, sondern hatte nach wie vor eine obligatorische Restitutionsforderung gegenüber der Bank.