_ brachte in seinem Parteivortrag hingegen vor, die Vereinbarung zwischen Q.________ und dem Beschuldigten sei gewesen, das Geld der Bank anzuvertrauen mit der besonderen Pflicht zur Werterhaltung. Die E.________ AG (Bank), handelnd durch den Beschuldigten, sei also Empfängerin des anvertrauten Gutes gewesen. Es handle sich vorliegend um eine Gattungsschuld, geschuldet sei nur dieselbe Summe gewesen, nicht aber dieselben Stücke, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geld verschlossen resp. versiegelt übergeben worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Sach-, sondern um eine Vermögensveruntreuung. Dies leuchtet ein.