_ hätten sich erst mit dem Geld des Beschuldigten vermischt, als die Veruntreuung bereits beendet war. Dies sei sie jeweils im Moment gewesen, in dem der Beschuldigte das Geld in seinem eigenen Tresorfach deponierte, in der Absicht, es für sich selbst zu verwenden. Denn dadurch habe er sich das Bargeld angeeignet, indem der Zugriff sowohl von der Bank als auch von der Kundin verunmöglicht worden sei und er habe den Willen zur dauernden Enteignung und mindestens vorübergehenden Zueignung gehabt, was er auch manifestiert habe. Rechtsanwalt F.________ brachte in seinem Parteivortrag hingegen vor, die Vereinbarung zwischen Q.