Der Umstand, dass die Bank Eigentümerin des Geldes blieb, hat direkte Auswirkungen auf die Fremdheit der anvertrauten Geldmittel und mithin auf die Tatbestandsvariante (Sach- oder Vermögensveruntreuung). Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Bargeld, welches im Zeitpunkt der Veruntreuung (Deponieren des Bargeldes in seinem eigenen Bankfach) nicht mit anderen Vermögenswerten vermischt war, um eine Sache und nicht um einen Vermögenswert handelte und somit eine Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliege; die Gelder von Q.________ hätten sich erst mit dem Geld des Beschuldigten vermischt, als die Veruntreuung bereits beendet war.