35 Das Geld war mithin nach wie vor der E.________ AG (Bank) und mithin dem Beschuldigten als deren Mitarbeiter und von der Kundin Bevollmächtigter anvertraut. Der Umstand, dass die Bank Eigentümerin des Geldes blieb, hat direkte Auswirkungen auf die Fremdheit der anvertrauten Geldmittel und mithin auf die Tatbestandsvariante (Sach- oder Vermögensveruntreuung).