____ AG (Bank) legen und dieses werde ihr ständig zur Verfügung gehalten. Damit änderte sich einzig der Ort des Geldes, nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse. Wie beim Kontoguthaben war somit in vorliegender Konstellation auch nach der Übertragung des Geldes in den Tresor nach wie vor die Bank als Eigentümerin des abgehobenen Geldes und die Kundin insofern als Gläubigerin der Bank (die insofern gegenüber der Bank eine Forderung hatte) zu betrachten (vgl. zum Kontoguthaben DANIEL STOLL, Missbrauch von Bankvollmachten – Geschädigte aus zivil- und strafrechtlicher Perspektive, in: Schweizerische Juristen-Zeitung