die Vorinstanz schloss dabei zu Recht aus, dass Q.________ ihre Gelder direkt und persönlich ihrem Bankkundenberater anvertrauen wollte, sondern ihr Vermögen weiterhin von der Bank verwaltet werden sollte. Dies ergibt sich insbesondere – wie bereits ausgeführt – daraus, dass sie bei der Verschiebung in einen Tresor von einer höheren Rendite ausging als wenn sie die Gelder auf ihrem Konto belassen hätte. Den Aussagen von Q.________ ist sodann zu entnehmen, dass sie davon ausging, der Beschuldigte werde ihr Geld nach den Barbezügen in einen Tresor der E.________ AG (Bank) legen und dieses werde ihr ständig zur Verfügung gehalten.