Zu prüfen ist damit in erster Linie die Veruntreuung. 9.2.2 Veruntreuung Zusammengefasst hat die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung die Veruntreuung zu Recht bejaht. Sie hat zunächst zutreffend erwogen, dass die auf den Bankkonti deponierten Kundengelder (Bankguthaben) der E.________ AG (Bank) bzw. dem in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis in verantwortlicher Stellung (Leiter U.________(Abteilung) und AN.________ (Stellung in der Bank)) zur E.________ AG (Bank) stehenden Beschuldigten anvertraut waren und er somit als Täter i.S.v. Art. 29 StGB infrage kommt; die Vorinstanz schloss dabei zu Recht aus, dass Q._____