Die selbstständige Verfügungsmacht lag vorliegend aufgrund der Zustimmung der Kundin unabhängig von der bezogenen Betragshöhe beim Beschuldigten vor. Diese Verfügungsmacht wurde vom Beschuldigten in Verletzung seiner Pflichten als Bankkundenberater missbraucht, als er sich die ihm als Mitarbeiter der Bank anvertrauten Gelder aneignete. Darin liegt nach Ansicht der Kammer der eigentliche Handlungsunwert. Der Staatsanwalt führte diesbezüglich treffend aus, sie sei nicht Opfer einer Lüge geworden, sondern der Beschuldigte habe vielmehr ihr Vertrauen missbraucht (pag. 19 019). Zu prüfen ist damit in erster Linie die Veruntreuung. 9.2.2