34 ensverhältnis bestanden hatte – die (unterschriftlich bestätigte) Zustimmung der Kundin für die Bargeldbezüge vor, womit gerade keine Täuschungshandlung nötig wurde. Darüber hinaus kam auch das Obergericht Zürich zum Schluss, dass von Veruntreuung auszugehen sei bei Transaktionen von weniger als CHF 10'000.00, weil der dortige Beschuldigte in diesem Bereich praktisch selbst über Kundenvermögen verfügen konnte, ohne dass er auf Mitarbeiter (Unterschrift bzw. Visum auch durch einen Assistenten) angewiesen war resp.