Diesem Entscheid lag zugrunde, dass der Beschuldigte für die Bargeldbezüge von Kundenkonti gefälschte Dokumente der Kundschaft vorwies (sich mithin u.a. einer Urkundenfälschung schuldig machte), um die nötige Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters der Bank erhältlich zu machen. Im vorliegenden Fall lag – eben weil ein vertieftes Vertrau-