Dabei täuschte der Beschuldigte über seinen Rückerstattungswillen, indem er ihr entgegen seiner eigentlichen Absichten vorgab, das Geld auch nach der Barabhebung nach wie vor für sie zur freien Verfügung zu halten. Damit liegt bereits in Anwendung der im vorinstanzlichen Motiv zitierten Lehrmeinung von TRECHSEL/CRAMERI und von DONATSCH (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 430) sowie der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 117 IV 429 E. 3c und der von NIGGLI/RIEDO im Basler Kommentar zu Art. 138 zitierten zustimmenden Lehrmeinungen) und damit entgegen den Ausführungen der Verteidigung eine Veruntreuung und nicht ein Betrug vor.